Unsere AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

Stand: Februar 2019

1. Geltungsbereich der Geschäfts- und Lieferbedingungen

Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde). Die nachfolgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe und Lieferungen von Kies, Sand, Misch- und Splittprodukten und sämtlichen anderen gehandelten Produkten (nachfolgend: Ware). Sie gelten insbesondere aber nicht ausschließlich für die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt.

Sämtliche Geschäfte, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und haben keine Gültigkeit.

Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung. Sofern Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmern in unseren Betriebsstätten nicht über eine ausdrückliche Vollmacht verfügen, sind dieser nur zur Vermittlung, nicht zum Vertragsabschluss berechtigt. Die Preisangabe erfolgt in der Regel frei ab Werk.

Eine etwaige Frei-Baustellenpreisstellung berücksichtigt:
Frei-Lastwagenverwendungsstelle eine Abnahme von jeweils mindestens vollen 25 Tonnen bis 27 Tonnen Lastzügen; frei Empfangsstation eine Abnahme von jeweils mindestens jeweils vollen 25 Tonnen-Ladungen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen.

3. Preise/ Preiserhöhung/ Zahlung

Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.

Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderungen der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Die Preise für Lieferung verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Lieferung und Abnahme

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auslieferung bei Abholung im Werk.

Wird der Ort der Anlieferung auf Wunsch des Kunden bei Vertragsschluss oder nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit die Ausführungen der von uns übernommenen Aufträge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, erschwert oder verzögert werden, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Lieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten sind insbesondere höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc.

Im Falle eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs sind eine Haftung und/oder Schadensersatzverpflichtungen unsererseits ausgeschlossen. Unsere Haftung beschränkt sich im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Mehrere Käufer/Kunden haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferung und Bezahlung des Kaufpreises.

5. Gewichtsermittlung

Gewichte können Abweichungen unterliegen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung kann nur sofort nach Eingang am Lieferungsort vor seiner Entladung gerügt werden. Sofern eine amtlich geprüfte Waage nicht zur Verfügung steht, wird das Gewicht anhand der Kubatur ermittelt.

6. Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit unserer Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

Bei Abholung der Ware in unserem Werk geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem das Fahrzeug des Kunden vollständig beladen ist, spätestens sobald es das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung frei Versendungsstelle geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren, spätestens jedoch, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist. .

7. Gewährleistung

Die zu liefernden Materialien haben mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

Der Kunde hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Für ungebundene Baustoffe sind Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – unverzüglich spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Materialien schriftlich zu rügen. Mängelrügen sind vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Bei hydraulisch gebundenen Baustoffen endet unsere Verantwortung für die Güter ab Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist. Bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, wobei eine sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt ist. Proben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw. nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen, wie auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für ungebundene Baustoffe können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Bei hydraulisch gebundenen Baustoffen entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder als bevollmächtigt geltende Person unsere Baustoffe mit Zusätzen, Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengen oder sonst verändern lassen oder verzögert abnehmen.

Mängel wie die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen sind uns gegenüber unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fahrer und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder Mengen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Frist, zu rügen. Beruft sich der Kunde auf Mängel, hat er den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

Wegen eines Mangels kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung mangelfreier Ware. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Kunden nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.

Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer gerügt wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

Mängelansprüche des Kunden stehen nur ihm zu und sind nicht abtretbar.

Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die in Folge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Baustoffe entstehen.

8. Annahme von Bodenaushub/ Bauschutt

Der Kunde ist als Auftraggeber bei der Annahme von Bodenaushub und Bauschutt durch uns verpflichtet, die angelieferten Materialien gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen (es gilt die jeweils neueste Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG – und untergesetzliche Regelwerke) zu deklarieren und auf Eignung entsprechend der Genehmigungsbescheide zu überwachen. Er versichert, dass er ausschließlich Materialien anliefert, die dem Annahmekatalog des jeweiligen Werkes, der Deklarationsanalyse bzw. der „verantwortlichen Erklärung“ entsprechen. Der Anlieferer und/ oder dessen Beauftragte haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, auch Folgeschäden, die uns oder Dritten entstehen. Wir sind berechtigt, Abfälle zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und von der Lagerung auszuschließen. Eigentum an beanstandeten Stoffen und Stoffen zu beanstandeter Natur bleibt hierbei beim Anlieferer und geht keinesfalls auf uns oder die Deponie über. In diesem Fall hat der Anlieferer diese Stoffe auf seine Rechnung und seine Gefahr wieder zu entfernen.

Der Anlieferer hat neben der Vergütung auch die Haftung für Schäden zu übernehmen, die durch die Anlieferung nicht zugelassener Materialien - z.B. Kosten einer Beprobung - die Nichtbeachtung der Betriebsordnung und von Weisungen des Betriebspersonals entstehen.

9. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt.

10. Sicherungsrechte

Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt / Vorbehaltsware). Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Kunde haben, unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden (bspw. Zahlungsverzug) haben wir nach Setzung einer angemessen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Kunde darf unsere Ware weder verpfänden, noch sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere bei Pfändungen – wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr darf der Kunde die Vorbehaltsware jedoch weiter verkaufen oder verarbeiten, wenn er nicht seine zukünftigen Ansprüche aus Weiterverkauf oder Verarbeitung bereits an einen Dritten abgetreten oder mit seinem Vertragspartner bereits ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns.

Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen und zwar dergestalt, dass die wesentlichen Bestandteile eine einheitliche Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde das anteilige Miteigentumsrecht. Der Kunde verwahrt das auf diese Weise entstandene Miteigentum für uns.

Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherheitshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten. Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offen zu legen.

Unabhängig vom umfassenden Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde zur Sicherung unserer sämtlichen Kaufpreisforderungen, die uns gegen den Kunden aus der Lieferung von Materialien zustehen, hiermit gesondert alle ihm aus den jeweiligen Baumaßnahmen, bei denen unser geliefertes Material eingesetzt wurde, zustehenden und künftig zur Entstehung künftigen Ansprüche und Rechte in Höhe des auch uns gegenüber offenen Saldos – und zwar mit dem Range vor der dann verbleibenden Restforderung – an uns ab. Im Übrigen geltend die Regelungen des vorgenannten Absatzes über die Einziehung und Offenlegung sinngemäß.

Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem dem Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.

Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus einem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die ihm zustehenden Forderungen in vollem Umfange an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinschaftlich schriftlich anzuzeigen.

11. Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Ist der Kunde Unternehmer, verzichtet er bereits jetzt darauf, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Kunden, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruch des Kunden, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Überschreitet der Kunde das Ziel von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Trotz anders lautender Bestimmung des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Zahlungsanweisung, Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.

Bei Rücklastschriften im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens berechnen wir die hierfür anfallenden Bankgebühren.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die gesamte (Rest-)Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von unseren Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

12. Sonstige Bestimmungen

Soweit gesetzlich zulässig, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksame Klausel dahingehend umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommene Parteiwille unter Einbeziehung der beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.

Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

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Annahme - Gipsabfälle

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